Betriebshygiene
Lebensmittel – hierzu gehört Honig seit Jahrtausenden – dürfen laut § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) „nur so hergestellt, behandelt oder
in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind“. Den Begriff
der „nachteiligen Beeinträchtigung“ konkretisiert der § 2 Abs. 1.
Das strenge Hygienekonzept der Nikolauskloster-Imkerei schließt während der Verarbeitungsprozesse nachteilige Beeinträchtigung des Naturproduktes Honig aus.
Auszüge aus dem Hygienekonzept: